§ 72.

Auf Sachverständige ist  der  sechste  Abschnitt  über  Zeugen  entsprechend
anzuwenden,  soweit  nicht  in  den  nachfolgenden  Paragraphen  abweichende
Vorschriften getroffen sind.



§ 73.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung  ihrer
Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen,
innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.

(2)  Sind  für  gewisse  Arten  von  Gutachten  Sachverständige   öffentlich
bestellt,  so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere
Umstände es fordern.



§ 74.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines
Richters  berechtigen,  abgelehnt  werden.  Ein  Ablehnungsgrund kann jedoch
nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als  Zeuge  vernommen
worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem  Privatkläger  und
dem  Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung
Berechtigten   namhaft   zu   machen,   wenn   nicht   besondere    Umstände
entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel  der
Glaubhaftmachung ausgeschlossen.



§ 75.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung  Folge  zu  leisten,
wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt
ist oder wenn er  die  Wissenschaft,  die  Kunst  oder  das  Gewerbe,  deren
Kenntnis  Voraussetzung  der  Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt
oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch der  verpflichtet,  welcher  sich
hierzu vor Gericht bereiterklärt hat.



§ 76.

(1)  Dieselben  Gründe,  die  einen  Zeugen  berechtigen,  das  Zeugnis   zu
verweigern,   berechtigen   einen   Sachverständigen  zur  Verweigerung  des
Gutachtens. Auch aus anderen  Gründen  kann  ein  Sachverständiger  von  der
Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden.

(2) Für die Vernehmung  von  Richtern,  Beamten  und  anderen  Personen  des
öffentlichen    Dienstes   als   Sachverständige   gelten   die   besonderen
beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes-  oder  einer
Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.



§ 77.

(1) Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung  eines  zur  Erstattung
des  Gutachtens  verpflichteten  Sachverständigen wird diesem auferlegt, die
dadurch verursachten  Kosten  zu  ersetzen.  Zugleich  wird  gegen  ihn  ein
Ordnungsgeld  festgesetzt.  Im Falle wiederholten Ungehorsams kann neben der
Auferlegung der Kosten das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.

(2)  Weigert  sich  ein  zur  Erstattung   des   Gutachtens   verpflichteter
Sachverständiger,   nach   §  73  Abs.  1  Satz  2  eine  angemessene  Frist
abzusprechen, oder versäumt er die abgesprochene Frist, so  kann  gegen  ihn
ein  Ordnungsgeld festgesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungsgeldes muß
eine  Androhung  unter  Setzung  einer  Nachfrist  vorausgehen.   Im   Falle
wiederholter  Fristversäumnis  kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden.



§ 78.

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die  Tätigkeit  der
Sachverständigen zu leiten.



§ 79.

(1) Der Sachverständige  kann  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  vereidigt
werden.   Auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft,  des  Angeklagten  oder  des
Verteidigers ist er zu vereidigen.

(2) Der Eid ist nach Erstattung des Gutachtens zu leisten;  er  geht  dahin,
daß  der  Sachverständige  das Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen
und Gewissen erstattet habe.

(3)  Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung   von   Gutachten   der
betreffenden  Art  im  allgemeinen vereidigt, so genügt die Berufung auf den
geleisteten Eid.



§ 80.

(1) Dem Sachverständigen  kann  auf  sein  Verlangen  zur  Vorbereitung  des
Gutachtens  durch  Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten weitere
Aufklärung verschafft werden.

(2) Zu demselben Zweck kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen,  der
Vernehmung  von  Zeugen  oder  des  Beschuldigten  beizuwohnen  und  an  sie
unmittelbar Fragen zu stellen.



§ 80a.

Ist damit zu rechnen, daß  die  Unterbringung  des  Beschuldigten  in  einem
psychiatrischen   Krankenhaus,   einer   Entziehungsanstalt   oder   in  der
Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon  im  Vorverfahren
einem   Sachverständigen   Gelegenheit   zur   Vorbereitung   des   in   der
Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.



§ 81.

(1) Zur Vorbereitung eines  Gutachtens  über  den  psychischen  Zustand  des
Beschuldigten  kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des
Verteidigers  anordnen,   daß   der   Beschuldigte   in   ein   öffentliches
psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

(2)  Das  Gericht  trifft  die  Anordnung  nach  Absatz  1  nur,  wenn   der
Beschuldigte  der  Tat  dringend  verdächtig  ist.  Das  Gericht  darf diese
Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung  der  Sache  und  der  zu
erwartenden   Strafe   oder  Maßregel  der  Besserung  und  Sicherung  außer
Verhältnis steht.

(3) Im  vorbereitenden  Verfahren  entscheidet  das  Gericht,  das  für  die
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(4)  Gegen  den  Beschluß  ist  sofortige  Beschwerde  zulässig.   Sie   hat
aufschiebende Wirkung.

(5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen  Krankenhaus  nach  Absatz  1
darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.



§ 81a.

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten  darf  zur  Feststellung
von  Tatsachen  angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
Zu diesem  Zweck  sind  Entnahmen  von  Blutproben  und  andere  körperliche
Eingriffe,  die  von  einem  Arzt  nach  den  Regeln der ärztlichen Kunst zu
Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten
zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2)   Die   Anordnung   steht    dem    Richter,    bei    Gefährdung    des
Untersuchungserfolges  durch  Verzögerung  auch  der  Staatsanwaltschaft und
ihren Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.



§ 81b.

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder  für  die
Zwecke   des   Erkennungsdienstes  notwendig  ist,  dürfen  Lichtbilder  und
Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen  Willen  aufgenommen  und
Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.



§ 81c.

(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht
kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung
der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte
Spur oder Folge einer Straftat befindet.

(2)  Bei  anderen  Personen  als  Beschuldigten  sind   Untersuchungen   zur
Feststellung   der   Abstammung   und   die  Entnahme  von  Blutproben  ohne
Einwilligung des zu Untersuchenden zulässig, wenn kein  Nachteil  für  seine
Gesundheit  zu  befürchten  und  die  Maßnahme  zur Erforschung der Wahrheit
unerläßlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme von  Blutproben  dürfen
stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.

(3) Untersuchungen oder Entnahmen von Blutproben  können  aus  den  gleichen
Gründen wie das Zeugnis verweigert werden. Haben Minderjährige oder Betreute
wegen einer psychischen  Krankheit  oder  einer  geistigen  oder  seelischen
Behinderung   von  der  Bedeutung  ihres  Weigerungsrechts  keine  genügende
Vorstellung, so entscheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs.  2  Satz  2
und  Abs.  3  gilt  entsprechend.  Ist  der  gesetzliche  Vertreter  von der
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2 Satz 2) oder aus sonstigen  Gründen
an  einer  rechtzeitigen  Entscheidung gehindert und erscheint die sofortige
Untersuchung oder Entnahme von Blutproben zur Beweissicherung  erforderlich,
so  sind  diese Maßnahmen nur auf besondere Anordnung des Richters zulässig.
Der die Maßnahmen anordnende Beschluß ist  unanfechtbar.  Die  nach  Satz  3
erhobenen  Beweise  dürfen  im  weiteren  Verfahren nur mit Einwilligung des
hierzu befugten gesetzlichen Vertreters verwertet werden.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1  und  2  sind  unzulässig,  wenn  sie  dem
Betroffenen bei Würdigung aller Umstände nicht zugemutet werden können.

(5)   Die   Anordnung   steht    dem    Richter,    bei    Gefährdung    des
Untersuchungserfolges  durch Verzögerung, von den Fällen des Absatzes 3 Satz
3 abgesehen, auch der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten (§  152  des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(6) Bei Weigerung des Betroffenen gilt die Vorschrift des § 70 entsprechend.
Unmittelbarer  Zwang darf nur auf besondere Anordnung des Richters angewandt
werden. Die Anordnung setzt voraus, daß  der  Betroffene  trotz  Festsetzung
eines  Ordnungsgeldes  bei  der Weigerung beharrt oder daß Gefahr im Verzuge
ist.



§ 81d.

(1) Kann die körperliche Untersuchung einer Frau das Schamgefühl  verletzen,
so  wird  sie  einer  Frau  oder einem Arzt übertragen. Auf Verlangen der zu
untersuchenden Frau soll eine andere Frau oder  ein  Angehöriger  zugelassen
werden.

(2) Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn die zu untersuchende Frau  in  die
Untersuchung einwilligt.



§ 82.

Im Vorverfahren  hängt  es  von  der  Anordnung  der  Richters  ab,  ob  die
Sachverständigen ihr Gutachten schriftlich oder mündlich zu erstatten haben.



§ 83.

(1) Der Richter kann eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch
andere  Sachverständige  anordnen,  wenn  er  das  Gutachten  für ungenügend
erachtet.

(2) Der Richter kann die Begutachtung durch einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des Gutachtens mit
Erfolg abgelehnt ist.

(3) In wichtigeren Fällen kann das  Gutachten  einer  Fachbehörde  eingeholt
werden.



§ 84.

Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung  von  Zeugen
und Sachverständigen entschädigt.



§ 85.

Soweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren  Wahrnehmung
eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen
sind, gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis.



§ 86.

Findet die Einnahme  eines  richterlichen  Augenscheins  statt,  so  ist  im
Protokoll der vorgefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu
geben, welche Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der  besonderen
Beschaffenheit des Falles vermutet werden konnte, gefehlt haben.



§ 87.

(1) Die  Leichenschau  wird  von  der  Staatsanwaltschaft,  auf  Antrag  der
Staatsanwaltschaft   auch   vom   Richter,   unter  Zuziehung  eines  Arztes
vorgenommen. Ein Arzt wird nicht zugezogen, wenn  dies  zur  Aufklärung  des
Sachverhalts offensichtlich entbehrlich ist.

(2) Die Leichenöffnung wird von zwei Ärzten vorgenommen. Einer der Ärzte muß
Gerichtsarzt  oder  Leiter  eines  öffentlichen  gerichtsmedizinischen  oder
pathologischen Instituts oder ein von diesem beauftragten Arzt des lnstituts
mit  gerichtsmedizinischen  Fachkenntnissen  sein.  Dem  Arzt,  welcher  den
Verstorbenen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt
hat, ist die Leichenöffnung nicht zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert
werden, der Leichenöffnung  beizuwohnen,  um  aus  der  Krankheitsgeschichte
Aufschlüsse  zu  geben.  Die  Staatsanwaltschaft  kann an der Leichenöffnung
teilnehmen. Auf ihren  Antrag  findet  die  Leichenöffnung  im  Beisein  des
Richters statt.

(3) Zur Besichtigung oder Öffnung einer schon  beerdigten  Leiche  ist  ihre
Ausgrabung statthaft.

(4) Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdigten Leiche werden vom
Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn
der  Untersuchungserfolg  durch  Verzögerung  gefährdet  würde.   Wird   die
Ausgrabung   angeordnet,   so   ist   zugleich  die  Benachrichtigung  eines
Angehörigen  des  Toten  anzuordnen,  wenn  der  Angehörige  ohne  besondere
Schwierigkeiten  ermittelt  werden kann und der Untersuchungszweck durch die
Benachrichtigung nicht gefährdet wird.



§ 88.

Vor der Leichenöffnung ist, wenn nicht besondere Hindernisse entgegenstehen,
die  Persönlichkeit  des  Verstorbenen,  insbesondere  durch  Befragung  von
Personen,  die  den  Verstorbenen  gekannt  haben,  festzustellen.  Ist  ein
Beschuldigter vorhanden, so ist ihm die Leiche zur Anerkennung vorzuzeigen.



§ 89.

Die Leichenöffnung muß sich, soweit der Zustand der Leiche  dies  gestattet,
stets auf die Öffnung der Kopf-, Brust- und Bauchhöhle erstrecken.



§ 90.

Bei Öffnung der  Leiche  eines  neugeborenen  Kindes  ist  die  Untersuchung
insbesondere  auch  darauf  zu  richten,  ob es nach oder während der Geburt
gelebt hat und ob es reif oder  wenigstens  fähig  gewesen  ist,  das  Leben
außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen.



§ 91.

(1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der  in
der  Leiche  oder  sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker
oder  durch  eine   für   solche   Untersuchungen   bestehende   Fachbehörde
vorzunehmen.

(2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung  oder
Leitung eines Arztes stattzufinden hat.



§ 92.

(1) Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung  vor,  so  sind
das  Geld  oder  die Wertzeichen erforderlichenfalls der Behörde vorzulegen,
von der echtes Geld oder echte Wertzeichen  dieser  Art  in  Umlauf  gesetzt
werden.   Das   Gutachten  dieser  Behörde  ist  über  die  Unechtheit  oder
Verfälschung  sowie  darüber  einzuholen,  in  welcher  Art  die   Fälschung
mutmaßlich begangen worden ist.

(2) Handelt es sich um Geld oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes,
so  kann  an  Stelle des Gutachtens der Behörde des fremden Währungsgebietes
das einer deutschen erfordert werden.



§ 93.

Zur Ermittlung der Echtheit oder Unechtheit eines  Schriftstücks  sowie  zur
Ermittlung seines Urhebers kann eine Schriftvergleichung unter Zuziehung von
Sachverständigen vorgenommen werden.



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